Zur Erstattung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung

Im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Kinderbetreuung entstehende Fahrtkosten können unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.


Geklagt hatten ein Elternpaar, welche ihren Sohn zeitweise durch die beiden Großmütter kostenlos betreuen ließ. Mit diesen hatten sie einen Vertrag geschlossen, aufgrund dessen den Großmüttern die jeweiligen Fahrtkosten zum Wohnort ihrer Kinder erstattet wurden. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung wollten sie die entsprechenden Kosten von rund € 2600,- steuerlich berücksichtigt wissen. Das Finanzamt hingegen betrachtete den Sachverhalt jedoch als familieninterne Angelegenheit, welche steuerlich nicht zu berücksichtigen sei. Dafür sprach nach der Auffassung des Finanzamtes auch die Unentgeltlichkeit der eigentlichen Betreuung.

Dieser Meinung schloss sich das Finanzgericht jedoch nicht an und berücksichtigte die Aufwendungen im Ergebnis zu 2/3.

Nach seiner Begründung sind Fahrtkosten bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung bei den Eltern als erwerbsbedingte Betreuungskosten zu berücksichtigen. Entscheidend sei nur, ob die getroffene vertragliche Regelung zu den angefallenen Fahrtkosten auch bei einer Betreuung des Kindes durch einen fremden Dritten so getroffen worden wäre. Das wäre vorliegend der Fall gewesen. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die kostenlose Kinderbetreuung durch die Großmütter steuerrechtlich als Dienstleistung zu werten ist, weshalb dem Begehren der Eltern zumindest zum Teil stattzugeben sei.
 
Finanzgericht Baden – Württemberg, Urteil FG BW 4 K 3278 11 vom 09.05.2011
Normen: § 4 f EStG
[bns]
 
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