Berücksichtigung der Ehefrau bei Ermittlung des Pfändungsfreibetrages ist Ermessensentscheidung

Bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners wird die Ehefrau lediglich im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermesschensentscheidung berücksichtigt.

Dabei können Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen im Rahmen der Ermessenserwägungen Leitpunkte für die Ausübung des Ermessens sein. Es verbietet sich jedoch jede schematisierende Betrachtungsweise, mithin ist das Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers praktikabel zu gestalten.

Es stellt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung dar, wenn eine Berechunungsformel unterschiedslos auf verschiedene Sachverhalte angewendet wird.
 
Oberlandesgericht Rostock, Urteil OLG Rostock 3 W 125 12 vom 02.10.2012
Normen: ZPO § 850 c
[bns]
 
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