Keine Berücksichtigung schwieriger oder höchstrichterlich noch nicht entschiedener Rechtsfragen zum Nachteil des Verfahrenskostenhilfesuchenden

Im Verfahrenskostenhilfeverfahren dürfen schwierige und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen nicht zum Nachteil des um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden entschieden werden.

Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung um eine summarische Prüfung. Der Erfolg in der Hauptsache darf aber nicht schlechthin ausgeschlossen sein.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu erteilen, wenn die betreffende Partei bedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

Ein wiederholter Auskunftsantrag über Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann nach Ablauf von zwei Jahren erneut gestellt werden, wenn nicht vorher höhere Einkünfte oder ein höherer Vermögenserwerb glaubhaft gemacht werden können.
 
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 6 Wf 72 11 vom 29.07.2011
Normen: BGB § 1605 II; ZPO § 114, FamFG § 113
[bns]
 
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