Keine Beschwerde bei einem Beschluss wegen gesteigerter Dringlichkeit

Gegen eine einstweilige Anordnung wegen gesteigerter Dringlichkeit ist ein Beschwerderecht grundsätzlich nicht gegeben.

Lediglich nach einer mündlichen Verhandlung erlassene einstweilige Anordnungen können mit der Beschwerde angefochten werden.

Der Betroffene ist durch die gesetzliche Anordnung zur unverzüglichen Nachholung der Anhörung ausreichend geschützt.
 
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil OLG Zweibruecken 6 UF 159 11 vom 15.11.2011
Normen: FamFG §§ 331, 332, 57; BGB § 1631 b
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