Kein Ehegattensplitting für die Zeit vor dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Für die Zeit, in der das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, haben Partner einer Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung.


Selbiges begehrte aber der Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren. Seit 1997 mit seinem Partner liiert, wünschte er für das Jahr 2000 eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, scheiterte mit diesem Anliegen jedoch beim Finanzamt und bei Gericht.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung im Jahr 2000 nur für Ehepartner möglich ist. Denn das Lebenspartnerschaftsgesetz, aufgrund dessen gleichgeschlechtliche Beziehungen den standesamtlichen Segen erhalten können, trat erst im Jahr 2001 in Kraft. Auch die entsprechende steuerrechtliche Gesetzesgrundlage, welche auf eine steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten zielt, war eine Reaktion auf den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Außerhalb von Ehe und Lebenspartnerschaft besteht aber auch weiterhin kein Anspruch auf eine steuerliche Gleichbehandlung, weshalb eine solche Veranlagung für das Jahr 2000 ausscheidet, zumal in diesem Zeitpunkt noch keine gesetzliche Grundlage für die Lebenspartnerschaft in Kraft war. Vor diesem Hintergrund war dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht zu folgen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 14 05 vom 26.06.2014
Normen: § 2 VIII EStG
[bns]
 
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