Verschließen der Eingangstür bei einem Untergebrachten ist gesondert zu genehmigen

Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

Die Unterbringung des Betroffenen beeinträchtigt im Einzelfall jedoch regelmäßig weniger als eine zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme, sodass letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen ist.

Das zeitweise oder regelmäßige Verschließen der Zimmertür ist als freiheitsbeschränkende Maßnahme anzusehen.

Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 44 15 vom 28.07.2015
Normen: BGB § 1906 Abs. 4
[bns]
 
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