Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung kann auf Betreuten und Staatskasse erstreckt werden

Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.


Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormünden und Betreuern auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 314 13 vom 19.08.2015
Normen: FamFG § 168; VBVG § 2 S. 1
[bns]
 
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