Vertretungsbefugnis eines Elternteils richtet sich nach dem allgemeinen Aufenthalt des Kindes

Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.

Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich.

Macht ein minderjähriges Kind gegen einen Elternteil Unterhaltsansprüche geltend, so wird es von demjenigen Elternteil vertreten, bei dem es seinen allgemeinen Aufenthalt hat, mithin von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Vertritt ein Elternteil sein minderjähriges Kind in einem Unterhaltsprozess und wechselt das Kind während des laufenden Unterhaltsprozesses seinen allgemeinen Aufenthalt zu dem anderen Elternteil, gegen den das Kind, vertreten durch einen Elternteil, den Unterhaltsprozess führt, so entfällt nachträglich die Befugnis des bisherigen Elternteils, Ansprüche für das Kind gegen den Anderen geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn ein Prozess durch die Unterhaltsvorschusskasse geführt wird und das Kind nachträglich seinen allgemeinen Aufenthalt zu demjenigen Elternteil verlegt, gegen den die Unterhaltsvorschusskasse prozessiert.

Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel jedoch unberührt.

Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Unterhaltsvorschussleistugen das 1,2 fache des Mindestunterhalts des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 2 16 vom 25.12.1930
Normen: FamFG §§ 243, 249
[bns]
 
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