Studienzeit darf angemessen überschritten werden

Der Kindesunterhalt umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten jedoch gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb einer angemessenen und üblichen Dauer beenden kann.

Überschreitet der Student die Studienzeit, so kann er dies nicht unbegrenzt ohne Folgen im Hinblick auf seinen Unterhaltsanspruch tun. Eine erhebliche Überschreitung der Studienzeit führt zu einer potentiellen Kürzung seines Unterhaltsanspruchs.

Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist dabei ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch.

Von einer angemessenen Studienzeit kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Regelstudienzeit erreicht ist und um zwei bis vier Semester überschritten wird, mithin eine erfolgreiche Beendigung des Studiums absehbar ist und dem Studenten keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Insbesondere ist es dem Studenten nicht vorzuwerfen, wenn noch zu absolvierende Klausuren in einzelnen Semestern nicht angeboten werden und diese erst in dem nachfolgenden Semester geschrieben werden können, bzw. aufgrund von Personalwechseln Verzögerungen in der Ablegung von Abschlussarbeiten entstehen. Ebenfalls unschädlich ist es, wenn der Studierende einzelne Klausuren infolge eines Nichtbestehens wiederholen muss und sich der Studienablauf dadurch verzögert, solange das Wiederholen der Prüfungen nicht die Regel bildet.
 
Oberlandesgercht Hamm, Urteil OLG NW 12 UF 95 98 vom 02.12.1998
Normen: BGB § 1610
[bns]
 
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