Keine Unterbringung ohne vorhergehenden Überzeugungsversuch

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil die Gefahr besteht, dass er sich auf Grund einer psychischen Krankheit selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustands zur Abwendung eines gesundheitlichen Schadens erforderlich ist und eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und die Maßnahme ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann.


Die Zulässigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt in jedem Fall voraus, dass zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
Das Gericht muss die Einhaltung dieser Vorgehensweise in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darlegen und dokumentieren. Pauschale Angaben genügen als nachvollziehbare Darlegung nicht.

Der Betroffene kann, wenn sich die Maßnahme zwischenzeitlich erledigt hat, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme durch gerichtlichen Beschluss feststellen lassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 185 17 vom 13.09.2017
Normen: BGB § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
[bns]
 
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