Nationalpass reicht zur Anerkennung einer Vaterschaft

Ein Mann kann eine Vaterschaft anerkennen.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist dabei eine freiwillige Willenserklärung und erfordert die Zustimmung der Kindesmutter und auch des Kindes, soweit der Kindesmutter die elterliche Sorge nicht zusteht. Zudem muss die Anerkennung der Vaterschaft von einer Urkundsperson in einer öffentlicher Urkunde festgehalten werden.

Der anerkennende Mann muss seine Identität bei der Eintragung seiner Vaterschaft in der Geburtsurkunde des Kindes nachweisen. Das OLG Hamm hat jetzt entschieden, dass zum Nachweis der Identität bei der Eintragung der Vaterschaft auch der Nationalpass des anerkennenden Teils reichen kann, wenn es sich dabei um einen echten Nationalpass handelt.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen guineischen Staatsangehörigen, der neben seinem Nationalpass zur Anerkennung der Vaterschaft auch noch einen von dem guineischen Außenministerium legalisierten Auszug aus dem Geburtenbuch einer guineischen Gemeinde vorlegte, der die Personalien des Vaters bestätigte. Das Standesamt wollte zunächst noch, dass der Beteiligte auf eigene Kosten die vorgelegten Dokumente von der deutschen Botschaft in Guinea auf ihre Echtheit überprüfen lässt und lehnte die Eintragung des Betroffenen als Vater ab, mit der Begründung, die Identität des Vaters sei nicht hinreichend geklärt. Die vorgelegten Urkunden reichen zum Nachweis der Identität nicht aus, da die Vermutung des richtigen Inhalts formell echter Urkunden nicht für Staaten gelte, die bekanntermaßen nur über ein unzuverlässiges Personenstandswesen verfügen, zu denen auch die Republik Guinea zählt. Bei solchen Staaten müsse ein zusätzlicher Überprüfungsakt durch eine zuverlässige Quelle erfolgen, damit einer solchen Urkunde die erforderliche Beweiskraft zukommt.
Das OLG Hamm erteilte dieser Rechtsansicht eine Absage und entschied, dass ein zusätzlicher Überprüfungsakt nur gefordert werden könne, wenn konkrete Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen und Widersprüche zu anderen Dokumenten vorliegen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG NW 15 W 317 16 vom 30.05.2017
Normen: BGB § 1594
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular