Bei Zahlungsunwilligkeit von Kindesunterhalt können Gelder abgezweigt werden

Minderjährige Kinder und solche Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind gesteigert unterhaltsbedürftig.

Hier ist oberste Priorität, den Unterhaltsanspruch dieser Kinder so schnell wie möglich zu verwirklichen und für sachgerechte Hilfe zu sorgen.

Zur Verwirklichung von Unterhaltsansprüchen, stellt das Gesetz nicht nur die Klage zur Verfügung bzw. die Möglichkeit eines Antrages im einstweiligen Verfahren. Zur Verwirklichung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einem zahlungsunwilligen aber leistungsfähigen Elternteil gibt der Gesetzgeber auch die Möglichkeit eines Abzweigungsantrages.

Demnach können nach dem Sozialgesetzbuch auch laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn der Unterhaltspflichtige ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Dies ist in der Regel die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes oder ? wenn der hilfebedürftige Elternteil bei dem das Kind lebt, Sozialleistungen (Harz 4) bezieht, das Jobcenter.

Der Zweck dieser Regelung ist, dem unterhaltsbedürftigen Kind eine schnellere Verwirklichung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen und so finanzielle Notsituationen zu vermeiden.

Die Regelung soll vor allem den nächsten Familienangehörigen einen raschen, kostensparenden Zugriff auf den Unterhaltspflichtigen ermöglichen und den betreuenden Elternteil davor schützen, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein, nur weil der Verpflichtete sich seinen Pflichten zum Unterhalt entzieht.

So können die teilweise zur Befriedigung des Lebensunterhalts dienenden Leistungen ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilprozess durchgesetzt werden.
 
BSG, Urteil BSG B 7a AL 24 05 R vom 13.07.2006
Normen: § 48 ff. SGB I
[bns]
 
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