Kindergeld muss der Antragssteller erstatten

Zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld muss auch dann an die Familienkasse zurückerstattet werden, wenn es auf Anweisung des Kindergeldberechtigten auf ein anderes Konto durch die Kindergeldkasse ausgezahlt wurde, auf das der Erstattungspflichtige keinen Zugriff hat.


In dem entschiedenen Fall, zahlte die Kindergeldkasse für den Sohn des Klägers Kindergeld aus, welches auf das im Kindergeldantrag angegebene Konto der Exfrau ausgezahlt wurde. Bereits im Juli 2017 war der Sohn jedoch verstorben. Die Familienkasse erließ einen Rückforderungsbescheid und forderte den Kläger auf, das für die Zeit nach dem Tod des Sohnes ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.154 ? zu erstatten. Der Kläger machte geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe. Jedoch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Familienkasse nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Klägers an die Exfrau gezahlt hat, mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Klägers zu erfüllen. Daher sei der Kläger auch Empfänger der Leistung gewesen und richtiger Adressat des Erstattungsanspruchs.
 
>Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5 K 1182 19 vom 13.06.2019
[bns]
 
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