Arbeitgeber muss bei einer Kündigung konsequent sein

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Bei der Abwägung der Berechtigung der Kündigung, ist auch das vom Arbeitgeber an den Tag gelegte Verhalten zu bewerten. In dem entschiedenen Fall, ging es um die vorsätzlich falsche Dokumentation der Arbeitszeit an vier Tagen in einem Monat. Der Arbeitgeber schlug der Arbeitnehmerin einen Vergleich in der Weise vor, dass das Arbeitsverhältnis bis Jahresende bestehen bleibt, damit die Arbeitnehmerin genügend Zeit hat, sich einen neuen Job zu suchen und sie zusätzlich die Jahressonderzahlung erhält.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber mit diesem Vorgehen dokumentiert hat, dass ihm auch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist und daher kein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin Brandenburg 15 Sa 214 18 vom 14.06.2018
Normen: § 626 BGB
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular