Kein Anspruch des Beamten auf Auszahlung des Kinderzuschlags

Das Grundgesetz enthält keine Vorgabe dahingehend, dass gerade zivilrechtlich im Innenverhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich der Zuteilung des Kinderzuschlags erfolgen muss.

Der Gesetzgeber hat vielmehr einen weiten Gestaltungsspielraum für kindesbezogenen Familienzuschlag. Diesen kann er zugunsten des tatsächlich betreuenden Elternteils festlegen.

Jeder Beamte hat einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Aus dem Alimentationsprinzip folgt jedoch kein über die gesetzlich festgeschriebene Besoldungshöhe hinausgehender Individualanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 2297 18 vom 11.02.2020
[bns]
 
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