Widersprüche zwischen einzelnen Sachverständigengutachten müssen ausgeräumt werden

Ein Privatgutachten ist in einem Gerichtsprozess nicht bindend und stellt nur einen substanziierten Sachvortrag dar, dem entsprechend entgegengetreten werden muss.

Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, aus dem sich ein Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Gutachten ergibt, so muss sich der Tatrichter mit dem Widerspruch auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken. Ein weiteres Gutachten muss der Tatrichter jedoch nur einholen, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag.

Die Eignung eines Bevollmächtigten wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit muss der Tatrichter anhand einer Gesamtschau aller Umstände vornehmen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 242 19 vom 29.04.2020
[bns]
 
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