Ausländische Erwachsenenadoptionen müssen durch ein deutsches Gericht anerkannt werden

Eine ausländische Erwachsenenadoption muss durch ein deutsches Gericht anerkannt werden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, eine ausländische Erwachsenenadoption anzuerkennen unterliegt nach den allgemeinen Regeln der Beschwerde.

Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt.

Die Kinder des Annehmenden sind im Anerkennungsverfahren zu beteiligen und als Beteiligte hinzuzuziehen, wenn sie im ausländischen Adoptionsverfahren weder beteiligt noch angehört wurden.
Die Kinder sind auch zur Beschwerde gegen die positive Anerkennungsentscheidung berechtigt.

Die Anerkennungsentscheidung kann nicht deshalb versagt werden, weil die Kinder des Annehmenden im ausländischen Adoptionsverfahren nicht beteiligt oder angehört worden sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 54 18 vom 27.05.2020
[bns]
 
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