Es ist bei schweren Eingriffen in die Rechte eines Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen

In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.


Die grundrechtlich geschützte Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Es soll sichergestellt sein, dass der Betroffene in allen betreuungsrechtlichen Verfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit als verfahrensfähig zu behandeln ist. Die von der Geschäftsfähigkeit unabhängige Verfahrensfähigkeit soll die Rechtsposition des Betroffenen im Betreuungsverfahren stärken.

Es ist jedoch ein Verfahrenspfleger zu bestellen, je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass eine geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgt und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 2843 17 vom 06.07.2020
[bns]
 
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