Bei längerer Unterbringung muss ein neuer Gutachter bestellt werden

Eine fehlerhafte Zustellung kann auch geheilt werden, wenn dem Adressaten eine inhaltsgleiche Kopie des zuzustellenden Schriftstückes zugeht.

Die Heilung eines Zustellungsmangels setzt nicht voraus, dass dem Zustellungsempfänger eine Kopie genau des ihm zuzustellenden Schriftstücks zugeht. Dies kann etwa auch durch eine in der einem anderen Verfahrensbeteiligten zugegangenen, inhaltsidentischen beglaubigten Abschrift der zuzustellenden Entscheidung bestehen.

Eine Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Kurzzeitige Unterbrechungen des Freiheitsentzugs ändern an der Erforderlichkeit der Bestellung eines neuen Gutachters nichts und bestehen auch dann, wenn der Betroffene trotz zwischenzeitlichen Fehlens einer Unterbringungsgenehmigung weiterhin gegen seinen Willen untergebracht war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 167 20 vom 07.10.2020
[bns]
 
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