Kindesanhörung kann bei Sorgerechtsentscheidung ausnahmsweise unterbleiben

Grundsätzlich ist bei jeder Entscheidung über die elterliche Sorge und insbesondere bei einer Entscheidung über die Einschränkung oder den Entzug der elterlichen Sorge das Kind von dem die Entscheidung treffenden Richter anzuhören.

Ausnahmsweise kann aber auf eine unter Umständen belastende Kindesanhörung verzichtet werden, wenn es auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen der Kinder nicht ankommt, weil die Entscheidung bereits auf der Hand liegt. Dies gilt auch in einem Verfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

In dem entschiedenen Fall, wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die gerichtliche Entscheidung, durch die ihr das Recht, für ihre fünfjährige Tochter über die Einwilligung zur Entnahme einer Speichelprobe und die Sicherung der Durchführung der Probenentnahme zu entscheiden, entzogen wurde und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 886 20 vom 20.08.2020
[bns]
 
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