Arbeitgeber darf nicht mit ?jungem Team? ausschreiben

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Schaltet ein Arbeitgeber eine Stellenanzeige mit der Formulierung "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team", so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung älterer Bewerber wegen des Alters vermuten lässt.

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
 
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil LAG Nuernberg 2 Sa 1 20 vom 27.05.2020
[bns]
 
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