Keine Adoption bei vorheriger Liebesbeziehung

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.


Bestand zwischen den Annehmenden und den Anzunehmenden jedoch bereits eine sexuelle Beziehung, so ist eine Erwachsenenadoption ausgeschlossen. Denn eine sexuelle Beziehung schließt das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus.
In dem entschiedenen Fall führte der Annehmende an, das sich das Verhältnis der Beteiligten zwischenzeitlich in ein freundschaftliches Verhältnis umgewandelt habe. Das Gericht entschied jedoch, dass sexuelle Beziehungen keinesfalls Inhalt eines Eltern-Kind-Verhältnisses sind. Auch wenn sich ein sexuelles Verhältnis in ein freundschaftliches Verhältnis gewandelt hat, schließe dies das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aus. Dies gelte auch dann, wenn umfangreiche freundschaftliche Unterstützungshandlungen erbracht wurden.
 
Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil OLG Zweibruecken 2 UF 18 20 vom 11.03.2020
[bns]
 
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