Pflicht zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern

Ein Mieter hat den Einbau von Rauchwarnmeldern in seiner Mietwohnung zu dulden.

Demnach stellen Rauchwarnmelder eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar, mithin erhöhen Rauchwarnmelder den Gebrauchswert und die Sicherheit der Wohnung und steigern die Attraktivität für zukünftige Mietinteressenten.

Der Mieter muss Maßnahmen des Vermieters zur Verbesserung der Mietsache nicht dulden, wenn die Maßnahmen für ihn, seine Familie oder andere Angehörige des Haushalts eine Härte darstellen, die unter Würdigung der beiderseitigen Interessen nicht zur rechtfertigen ist. Dabei sind die durch die vorzunehmenden Arbeiten entstehenden Beeinträchtigungen, bauliche Folgen, sowie vom Mieter getätigte Aufwendungen und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.

Der Vermieter darf in allen Wohnungen Rauchwarnmelder seiner Wahl einbauen, mithin dienen die Rachwarnmelder dem Interesse des Mieters an der Erhaltung der Mietsache.

Eine fehlende landesbauordnungsrechtliche Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen ändert nichts an der Duldungspflicht des Mieters.

Die Wartungskosten beim Einbau von Rauchwarnmeldern können dem Mieter auferlegt werden, wenn im Mietvertrag eine Öffnungsklausel vorhanden ist, die die Umlage von neu entstehenden Betriebskosten auf den Mieter ermöglicht.

Der Vermieter kann ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages infolge einer Modernisierung entstehen.
 
Amtsgericht Burgwedel, Urteil AG Burgwedel 73 C 251 09 vom 01.07.2010
Normen: BGB § 554 II; BetrKVO § 2 nr. 17
[bns]
 
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