Mieterhöhung nach Modernisierung trotz Ankündigungsfehlers zulässig

Kündigt ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß an und will er anschließend die Miete erhöhen, so ist die fehlende Ankündigung unschädlich.

Die Interessen des Mieters werden bei einer unterbliebenen Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen ausreichend dadurch gewahrt, dass die Mieterhöhung erst 6 Monate später wirksam wird und der Mieter dadurch ausreichend Zeit hat, sich auf die Mieterhöhung einzustellen.

Das Erfordernis der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen hat keine Auswirkungen auf das Recht des Vermieters, die Kosten einer durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen. Mithin soll dem Mieter lediglich ein gewisser Zeitraum zur Einstellung auf die kommenden Baumaßnahmen gewährt werden, wobei er auch eine angemessene Bedenkzeit zur etwaigen Ausübung seines Sonderkündigungsrechts bekommen soll.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 164 10 vom 02.03.2011
Normen: BGB §§ 559 I, 559 a, 554
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular