Mangelnde Wasserversorgung als Grundstücksmangel

Hängt die Wasserversorgung eines bebauten Grundstücks davon ab, dass der Nachbar die Nutzung seiner Leitungen gestattet, so liegt hierin ein zum Schadensersatz verpflichtender Mangel.


In dem betroffenen Sachverhalt kaufte der Eigentümer das abgelegene Grundstück in Unkenntnis des Umstands, dass Ver- und Entsorgung des Grundstücks über das Leitungsnetz des Nachbarn erfolgten. Nachdem dieser ihn aufforderte, sich um eine eigene Versorgung zu kümmern und die Versorgungsbetriebe einen Anschluss aufgrund der einsamen Grundstückslage ablehnten, reichte der neue Eigentümer Klage gegen den Alteigentümer ein. Diese begründete er mit dem Umstand, dass das Grundstück durch die mangelnde Wasserversorgung einen erheblichen Wertverlust erlitten hätte und der Alteigentümer es bei Abschluss des Kaufvertrages unterließ, ihn über die ungesicherte Versorgungslage aufzuklären.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof empfand. Nach seiner Einschätzung wurde das Grundstück mit dem darauf befindlichen Haus erkennbar zu Wohnzwecken erworben. Aufgrund des Umstands, dass das Objekt bereits seit Jahren bewohnt wurde, konnte der Käufer stillschweigend von einer gesicherten Wasserversorgung ausgehen, ohne das es hierfür einer vertraglichen Erwähnung im Kaufvertrag bedurft hätte. Die ungesicherte Wasserversorgung wurde durch die Verweigerung des Nachbarn zu einem Fehler im Sinne des Gesetzes. Auch hätte der Verkäufer den Käufer über die unsichere Versorgungslage aufklären müssen, weshalb sich dieser schadensersatzpflichtig gegenüber dem Käufer machte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 185 10 vom 08.04.2011
Normen: § 459 I BGB aF
[bns]
 
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