Minderung der Miete ,,auf Null" trotz vorzeitigem Auszug des Mieters

Ist nach einer wirksamen Kündigung die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsmäßigen Gebrauch aufgrund der Durchführung von Malerarbeiten vollständig ausgeschlossen, so ist der Mietzins gegebenenfalls ,,auf Null' gemindert, auch wenn der Mieter schon vorzeitig aus den Räumen ausgezogen ist.

Die Minderung des Mietzinses greift auch dann ein, wenn der Mieter das Mietobjekt vor Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich nicht nutzt.

Das Recht auf Minderung ist kein Anspruch, sondern eine kraft Gesetzes eingetretene Änderung der Vertragspflichten, bei der es auf eine subjektive Beeinträchtigung des Mieters nicht ankommt.
 
Kammergericht Berlin , Urteil KG Berlin 8 U 187 10 vom 10.03.2011
Normen: BGB § 536
[bns]
 
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