Eigenleistung des Bauherrn entbindet den Bauunternehmer nicht von seinen Hinweispflichten

Vereinbaren ein Bauherr und ein Bauunternehmer, dass der Bauherr bestimmte Arbeiten an dem zu errichtenden Objekt in Eigenarbeit durchführt, so wird der Bauunternehmer dadurch nicht automatisch von seinen Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungs- und Prüfungspflichten entbunden.

Verstößt er gegen diese Pflichten, so ist er zumindest teilweise zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

In dem entschiedenen Sachverhalt hatten Bauherr und Bauunternehmer vereinbart, dass der Bauherr die Feuchtigkeitsabdichtung des Kellers selbst durchführt. Die Isolierung erfolgte nur mangelhaft, so dass es in der Folge Feuchtigkeitsschäden an dem Haus drohten. Die Mangelhaftigkeit war für den Bauunternehmer auch erkennbar. Trotzdem unterließ er es den Bauherrn darauf hinzuweisen, weshalb die Kläger Ersatz der für eine fachgerechte Isolierung anfallenden Kosten verlangten und vor Gericht recht bekamen.
 
Landgericht Hagen, Urteil LG HA 19 W 33 10 vom 12.10.2010
Normen: §§ 634, 636, 280, 281 BGB
[bns]
 
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