Keine Begleichung der Betriebskostenforderung vor Einsichtnahme in die Belege

Der Mieter ist nicht verpflichtet, die geltend gemachte Betriebskostenforderung zu begleichen, bis ihm Einsicht in die Belege der Abrechnung gewährt worden ist.

Solange dem Mieter keine Einsicht in die Belege der Betriebskostenforderung gewährt wurde, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Zahlung zu.
Auch eine Verurteilung zur Leistung Zug um Zug kommt nicht in Betracht, da der Mieter so verpflichtet wäre, vor einer Überprüfung der Unterlagen zu zahlen.
 
Amtsgericht Dortmund, Urteil AG Dortmund 404 C 8753 10 vom 24.11.2010
Normen: BGB §§ 556, 273, 274, 242
[bns]
 
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