Ausschluss bestimmter Kündigungsgründe in einem Mietvertrag muss schriftlich erfolgen

Der Ausschluss lediglich bestimmter Kündigungsgründe ist ausreichend, um die Formbedürftigkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung auszulösen.

Dadurch soll es dem in einen bestehenden Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber erleichtert werden, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten, insbesondere auch über dauerhafte Beschränkungen eines Sonderkündigungsrechts wegen Eigenbedarfs.

Der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck besteht nämlich neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie darin, einem künftigen potenziellen Grundstückserwerber allein aus der Vertragsurkunde heraus die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu informieren.

Die Schriftform eines Mietvertrages ist nur gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 235 11 vom 24.01.2012
[bns]
 
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