Kein Krematorium mit Abschiedsraum in Gewerbegebiet

Die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet steht im Widerspruch zu der Zweckbestimmung des selbigen und ist damit unzulässig.


Geklagt hatte ein Nachbar, welcher die erteilte Baugenehmigung als unzulässig erachtete und die Errichtung deshalb nicht hinnehmen wollte. In den Vorinstanzen scheiterte er mit einer Klage und bekam von dem Oberverwaltungsgericht NRW unter anderem entgegen gehalten, dass es sich bei einem solchen Bauwerk um eine ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke handeln würde, deren Errichtung nach dem Gesetz genehmigungsfähig sei. Die Klage sei somit unbegründet

Dieser Auffassung wollten sich die Richter am Bundesverwaltungsgericht in Dresden nicht anschließen und führten aus, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum zwar von der Begrifflichkeit der kulturellen Anlage im Sinne des Gesetztes erfasst sei, eine solche Anlage mit Abschiedsraum aber ähnlich einem Friedhof ein Anlage der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an den Verstorbenen darstellen würde. Eine solche Nutzung sei aber mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes nicht zu vereinbaren, da ein solches durch eine werktätige Geschäftigkeit geprägt sei, weshalb die Errichtung auf der Grundlage des gegenwärtigen Bebauungsplans rechtswidrig sei.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BverwG 4 C 14 10 vom 02.02.2012
Normen: § 8 III Nr.2 BauNVO
[bns]
 
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