Kein Schadensersatz wegen Mobilfunkmast

Von Mobilfunkmasten ausgehende Beeinträchtigungen sind ohne Entschädigung zu akzeptieren.


Schadensersatz, Unterlassung des Betriebes und ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro begehrte eine Frau für die angeblichen Beeinträchtigungen durch einen Mobilfunkmasten. Seit der Inbetriebnahme im Jahr 2008 würde sie an Herz-, Blutdruck- und Konzentrationsproblemen leiden, sei sogar aufgrund der Strahlung arbeitsunfähig geworden.

Das zuständige Landgericht hingegen verneinte einen Anspruch der Betroffenen, da von Mobilfunkmasten ausgehende Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht zu einer Entschädigung berechtigen würden.

Nach der Auffassung des Gerichts sind Immissionen durch elektromagnetische Felder zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Vorliegend würden die gesetzlichen Grenzwerte nicht durch die Anlage überschritten, auch sei nicht ersichtlich, dass die entsprechende Verordnung inzwischen veraltet sei. Daran würde auch die vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Betroffenen nichts ändern, welche lediglich den Schluss einer gesteigerten elektromagnetischen Sensibilität auf Seiten der Klägerin zulassen würde.
 
Landgericht Bautzen, Urteil LG BZ 3 O 693 11 vom 26.06.2012
Normen: § 906 BGB
[bns]
 
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