Bordell darf im Gewerbegebiet gebaut werden

Bei Bordellen handelt es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen Gewerbebetrieb, weshalb es als solcher auch in einem Gewerbegebiet betrieben werden darf.


Gegen die von der Stadt erteilte Baugenehmigung für ein Bordell klagte ein Mann aus Karlsruhe. Zur Untermauerung seiner Klage führte er an, dass es sich nach dem Gesetz bei dem Bordell um eine in einem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte handeln würde.

Diese Auffassung ablehnend führten die Richter aus, dass es sich bei einem Bordell nicht um eine solche nur ausnahmsweise genehmigungsfähige Vergnügungsstätte, sondern um einen in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieb handeln würde. Nach dem Baurecht würde es sich nur dann um eine genehmigungsbedürftige Vergnügungsstätte handeln, wenn "Zusatzleistungen oder Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher" in einem nennenswerten Umfang angeboten werden würden, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Da die Prostituierten nicht in dem Etablissement wohnen würden, würde es sich im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen sogenannten "Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne des Gesetzes handeln. Auch sei davon auszugehen, dass sich das Maß der von dem Bordellbetrieb ausgehenden Belästigung in einem Rahmen bewegen würde, der in einem Gewerbegebiet zulässig sei.
 
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 5 S 3239 11 vom 05.03.2012
Normen: §§ 8 II Nr.1, III Nr.3, 15 I BauNVO
[bns]
 
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