Zu Voraussetzungen einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage

Die Baugenehmigung für eine Werbeanlage darf verweigert werden, wenn diese den Ausblick auf eine begrünte Fläche behindern und damit das Landschaftsbild verunstalten würde.


Eine Baugenehmigung für eine in 2,50 m Höhe zu montierende, ca. 3,70 x 2,80 m große "Mega-Light-Anlage" begehrte der Kläger in dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Weder das Bauamt, noch das Gericht folgten jedoch seinem Anliegen.

Nach dem Gesetz dürfen Werbeanlagen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Von einer Verunstaltung ist auch auszugehen, wenn der Ausblick auf nennenswerte begrünte Flächen nicht unerheblich verstellt wird. Kriterium für eine entsprechende Bewertung sind dabei ästhetische Gesichtspunkte.

Vorliegend hätte die Errichtung der Werbefläche den Ausblick auf einen beachtlichen Baumbewuchs für die Verkehrsteilnehmer behindert, weshalb die Baugenehmigung verweigert werden durfte.
 
Verwaltungsgericht Minden, Urteil VG MI 9 K 2708 10 vom 29.11.2011
Normen: § 13 II S.1 BauO NRW
[bns]
 
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