Wohnungseigentümer haben Kompetenz die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen

Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.


Dagegen fehlt es jedenfalls seit der vom Gesetzgeber nachvollzogenen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an der Kompetenz, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden.

Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt. Etwas anders gilt nur dann, wenn schwerwiegende Gründe die Durchführung der bestandskräftig beschlossenen Maßnahme als treuwidrig erscheinen lassen, etwa weil eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.

Bei der Frage, ob eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts in der Regel einen Ermessensspielraum haben, bei dessen Ausgestaltung alle relevanten Umstände abzuwägen sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 251 11 vom 28.09.2012
Normen: WEG § 21 III, IV, 23 IV; BGB § 242
[bns]
 
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