Stadtüblicher Lärm berechtigt nicht zur Mietminderung

Die vereinbarte Miete ist kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht.

Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken.

Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Mietsache nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Eine vorübergehende erhöhte Verkehrslärmbelastung aufgrund von Straßenbauarbeiten stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfall dann, wenn sie sich innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der vermieteten Wohnung dar.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 152 12 vom 19.12.2012
Normen: BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2, 536
[bns]
 
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