Der Makler und das Rechtsdienstleistungsgesetz

Wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz forderten Immobilienerwerber vergeblich den gezahlten Maklerlohn zurück, scheiterten mit dieser Auffassung jedoch vor Gericht.


Vorab: Das Gesetz bestimmt klar, wer rechtliche Beratung in welchem Umfang erbringen darf. So will der Gesetzgeber die Qualität der Rechtsberatung auf einem hohen Niveau halten und einer Fehlauskunft durch nicht in der Juristerei ausgebildete Personen entgegen wirken. Immobilienmakler dürfen keine Rechtsberatung ihrer Kunden durchführen.

Selbige wollten die Kläger aber in der Tätigkeit ihres Maklers erkannt haben. Unter anderem hatte er den Notartermin vereinbart, den Kaufpreis in Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern gesenkt, die Verhandlungen mit Behörden und Firmen begleitet und den Kontakt mit Bürgermeister bzw. Gemeinde hergestellt. Hierin sah der Makler keinen Verstoss gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und führte zur Begründung aus, dass auch nach dem Vertrag keine rechtliche Beratung im Einzelfall vereinbart worden war.

Der Auffassung des Maklers folgend wies das Gericht darauf hin, dass in den Tätigkeiten des Maklers keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls zu sehen sei und folglich auch kein Verstoss gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dementsprechend war das Begehren auf Rückzahlung des Maklerlohns auch abzulehnen.
 
Landgericht Coburg, Urteil LG CO 6 U 60 12 vom 10.01.2013
Normen: RDG
[bns]
 
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