Gesamtrechtsnachfloge bei Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage

Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, mithin erlischt der Verwaltervertrag nicht.


Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 164 13 vom 21.02.2014
Normen: BGB § 673; UmwG § 20 Abs.1 Nr. 1; WEG § 26 Abs. 1
[bns]
 
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