Seniorengerechte Wohnanlage ist nicht immer als Altenheim einzustufen

Da eine seniorengerechte Wohnanlage nicht automatisch als Altenheim einzustufen ist, kann der Bauherr nicht zur Errichtung einer Außentreppe als zweiten Rettungsweg verpflichtet werden.


Genau diese Verpflichtung wollte die Stadt Bamberg aber einem kirchlichen Wohnungsunternehmen auferlegen, welches eine Wohnungsanlage errichtete, die auch auf die Belange von Senioren zugeschnitten war. Begründend führte die Stadt an, dass es sich bei der Wohnanlage um ein Altenwohnheim handeln würde und dementsprechend die Brandschutzregeln für Sonderbauten anzuwenden seien. Nach diesen müsste vorliegend eine Außentreppe als zweiter Rettungsweg errichtet werden. Die hiergegen gerichtete Klage des Wohnungsunternehmens war erfolgreich.

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass eine seniorengerechte Wohnanlage nicht automatisch als Altenheim und damit als Sonderbau einzustufen ist. Denn Sonderbauten ist immanent, dass sich infolge der Anzahl der dort aufhaltenden Personen oder des Grades ihrer Schutzbedürftigkeit ein besonderes Gefahrenpotential verwirklicht. Das ist zwar bei Altenheimen der Fall, nicht aber bei einer Seniorenwohnanlage deren Organisationsstruktur nicht der eines Altenheims entspricht. Daran ändert auch ein nahegelegenes Sozialbüro nichts. Auch gelang es der Stadt nicht in dem vorliegenden Einzelfall ein besonderes Gefährdungspotential der Bewohner darzulegen. Vor diesem Hintergrund war die Notwendigkeit einer Außentreppe abzulehnen.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 2 BV 14202 vom 05.02.2015
[bns]
 
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