Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch als Verbraucher angesehen werden

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

Dies ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen erforderlich.

Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 243 13 vom 25.03.2015
Normen: BGB § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6
[bns]
 
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