Widerruf einer Prozessführungsbefugnis auch noch während des Rechtsstreits möglich

Eine Prozessführungsermächtigung kann mit materiell-rechtlicher Wirkung auch während des Rechtsstreits widerrufen werden, solange zur Durchsetzung des Rechts noch Prozesshandlungen des Prozessstandschafters geboten sind und das Hauptgeschäft damit noch nicht vollständig erfüllt wurde.

Insbesondere ist jede Willenserklärung bis zur Vornahme des Hauptgeschäfts frei widerruflich. Bei einer Prozessführungsermächtigung ist Hauptgeschäft die gerichtliche Durchsetzung eines Rechts. Demgemäß umfasst eine Prozessführungsermächtigung nicht nur die Einleitung eines Rechtsstreits, sondern dessen Führung insgesamt.

Ein wirksamer Widerruf der Prozessführungsermächtigung führt allerdings nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Klage. Erfolgt der Widerruf nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten, bleibt er verfahrensrechtlich allerdings ohne Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers, sofern nicht der Beklagte einer Abweisung der Klage als unzulässig zustimmt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 128 14 vom 27.02.2015
Normen: BGB § 183 S. 1; ZPO § 51
[bns]
 
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