Mietrückstände können auch noch in der Insolvenz zur außerordentlichen Kündigung führen

Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete vorher schon zu verweigern, unterliegt nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung.


Bei der an dem Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Beurteilung, in welcher Höhe und in welchem zeitlichen Umfang dem Mieter einer mangelbehafteten Wohnung neben der Minderung das Recht zusteht, die (geminderte) Miete zurückzuhalten, verbietet sich jede schematische Betrachtung. Die Frage ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Die Kündigungssperre nach der Insolvenzordnung gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren. Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters zu berücksichtigen.

Der Verzug des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 19 14 vom 17.06.2015
Normen: BGB §§ 286 ff., 320 Abs. 1 S.1, Abs. 2, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b; InsO § 112, § 109 Abs. 1 S. 2
[bns]
 
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