Ausgleich für ein auf einem gepachteten Grundstück errichtetes Bauwerk nur bei Verkehrswerterhöhung des Grundstücks

Geht aufgrund der Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrages über ein Grundstück das Baulichkeiteneigentum auf den Grundstückseigentümer über, so kann der Kündigende einen Ausgleich für seinen Rechtsverlust von dem Grundstückseigentümer verlangen.

_Pachtvertrag|Miet- oder Pachtvertrages]] über ein Grundstück das Baulichkeiteneigentum auf den Grundstückseigentümer über, so kann der Kündigende einen Ausgleich für seinen Rechtsverlust von dem Grundstückseigentümer verlangen. Dies jedoch nur, wenn und soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

Zur Ermittlung der Verkehrswerterhöhung kann grundsätzlich auf die Immobilienwertermittlungsverordnung zurückgegriffen werden, die anerkannte Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken enthält. Die konkrete Wahl der Ermittlungsmethode liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die von ihm gewählte Wertermittlungsmethode muss jedoch nach den Besonderheiten des konkreten Falles geeignet sein, den vollen Verkehrswert für den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren. Auf das Ertragswertverfahren abzustellen ist sinnvoll und damit sachgerecht, wenn das zu bewertende Grundstück dazu bestimmt ist, nachhaltige Erträge zu erzielen wie etwa bei Mietwohnhäusern, Geschäfts- und Gewerbegrundstücken.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 72 14 vom 24.06.2015
Normen: SchuldRAnpG § 12 Abs. 3
[bns]
 
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