Vermieter muss verrichtete Hausmeisterarbeiten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung darlegen und beweisen

Besteht im Rahmen einer Betriebskostenabrechung Streit darüber, welche Arbeiten von einem Hausmeister tatsächlich verrichtet wurden, so genügt die Vorlage des Dienstleistungsvertrages mit dem Hausmeister nicht als Beweis für die tatsächlich verrichteten und abgerechneten Arbeiten.

Aus einem solchen Vertrag ergibt sich insbesondere nicht, wann und wo welche Arbeiten im zu betreuenden Objekt verrichtet wurden. Dies gilt auch, wenn sich aus dem Dienstleistungsvertrag die zu verrichtenden Pflichten des Hausmeisterservices ergeben.
 
Amtsgericht Duisburg, Urteil AG Duisburg 79 C 3529 14 vom 12.03.2015
Normen: BGB § 556
[bns]
 
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