Mieter muss Wohnräume nicht ausmessen

Bei einer Wohnflächenabweichung von Wohnräumen erlangt der Mieter erst dann positive Kenntnis von der Wohnflächenabweichung, wenn die Wohnräume vermessen worden sind.


Der Vermieter ist nicht verpflichtet seine Wohnräume auszumessen, um die angegebenen Wohnflächen zu überprüfen, es sei denn, er hat einen konkreten Verdacht hinsichtlich einer Wohnflächenabweichung.

Ansprüche des Mieters wegen Wohnflächenabweichungen verjähren innerhalb von 3 Jahren mit Schluss des Jahres, in dem der Mieter von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis erlangt hat.
 
Amtsgericht Koblenz, Urteil AG Koblenz 152 C 3763 14 vom 26.03.2015
Normen: BGB §§ 535 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 1 Alt., 199 Abs. 1
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular