Eigenbedarfskündigung nur bei ernsthaftem Eigennutzungswunsch

Ein - auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter - Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist.

Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 297 14 vom 23.09.2015
Normen: BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
[bns]
 
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