Eine Baulasterklärung muss im Regelfall auf ein konkretes Vorhaben bezogen sein.

Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, muss eine Baulastverfügung das konkrete Vorhaben bzw.

den Anlass nennen.
In diesem Fall hat die Stadt die Beseitigung eines Carports verfügt, da sich dieser innerhalb der Abstandsfläche zum angrenzenden Nachbarflurstück befindet. Der Bauherr des Carports beruft sich auf eine Baulasterklärung und klagt gegen die Beseitigungsanordnung.
In dem vorliegenden Beschluss kommt der VGH Hessen zu folgenden Schlussfolgerungen:

1. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, muss eine Baulasterklärung im Regelfall auf ein konkretes Bauvorhaben oder zumindest auf ein konkretes Vorhaben bezogen sein.

2. Eine Baulasterklärung, die für ein Baugebiet von 24 Grundstücken Bauordnungsrecht ohne nähere Einschränkung aussetzt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit unwirksam.

3. Baulastfähig ist nur der Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, soweit diese disponibel sind. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht gehört nicht voraussetzungslos dazu, insbesondere nicht im Hinblick auf brandschutzrechtliche Vorgaben.
 
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH Hessen 3 A 55 15 vom 01.12.2015
Normen: HBO §§ 6, 7, 75
[bns]
 
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