Das Wetter kann der Bauherr nicht beeinflussen

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sind dabei in einem weiten Sinn zu verstehen und können sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Maßgebend ist, dass ohne die Mitwirkung des Auftraggebers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann

Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück abzuwehren, die in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, das Bauvorhaben verzögern können.

Können wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungseinflüsse Bauarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt werden und liegt aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse eine Behinderung des Auftragnehmers vor, so erfolgt eine Verlängerung der Ausführungsfristen, jedoch ohne Anpassung des Vergütungsanspruchs, wenn nichts anderweitiges vereinbart ist. Allein der Umstand, dass eine Störung des Vertrags wegen einer witterungsbedingten Behinderung vorliegt, kann keinen Mehrvergütungsanspruch rechtfertigen. Schlechte Witterungsverhältnisse fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Bauherrn, sodass von einer mangelnden Zuverfügungstellung des Bauobjektes bzw. des Tätigkeitsortes gesprochen werden könnte und der Bauherr danach eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht erbringt. Es ist tatsächlich oder zumindest mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht möglich, diese Einwirkungen auf das Baugrundstück durch Schutzmaßnahmen auszuschließen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 194 13 vom 20.04.2017
Normen: BGB § 642
[bns]
 
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