Recht auf Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern und dem Verwalter sowie dem Verwaltungsbeirat soweit dieser bestellt ist.

Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich aus zwei Personen, so kann ein Wohnungseigentümer trotzdem einen Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters geltend machen. Dabei ist es unschädlich, dass lediglich zwei Personen die Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, da auch diese zu einer angemessenen Entscheidungsfindung nicht in der Lage sind, wenn sie zerstritten sind. Dabei spielt es keine Rolle, wenn kleinere Wohnungseigentümergemeinschaften ihre Aufgaben regelmäßig ohne den Einsatz eines Verwalters wahrnehmen können. Ausreichend ist es, wenn lediglich eine Seite mit nachvollziehbaren Gründen eine Verwalterbestellung fordert und dies nicht evident rechtsmissbräuchlich ist.

Gibt es an dem Gemeinschaftseigentum ausnahmsweise nichts zu verwalten, weil jeder Gemeinschaftseigentümer die anfallenden Tätigkeiten selber vornimmt, so kann die Verwalterbestellung mangels Erforderlichkeit rechtsmissbräuchlich sein.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt am Main 2-13 S 4 17 vom 07.03.2017
Normen: WEG § 20
[bns]
 
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