Schadensersatz für Rauchspuren

Nur wenn die Spuren des Tabakkonsums nicht mit Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch.

Intensives Rauchen in einer Mietwohnung führt erst dann zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn die Geruchsbelästigung durch Schönheitsreparaturen nicht beseitigt werden kann. Solange aber ein Tapetentausch oder ein neuer Innenanstrich genügt, besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein weitergehender Anspruch. Unerheblich ist auch, dass durch das intensive Rauchen Schönheitsreparaturen in kürzeren Abständen durchgeführt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zu deren Durchführung und Kostenübernahme verpflichtet ist.

 
[mmk]
 
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