Hauseigentümern bleibt Prozesskostenhilfe verwährt

Hauseigentümern steht grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, da es ihnen zumutbar ist, den Prozess durch Aufnahme eines Kredits zu finanzieren, indem sie das Haus als Sicherheit für den Kredit einsetzen.

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Standpunkt im Prozess auch hinreichende Aussichten auf Erfolg hat.

Nach einem vor kurzem bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein Hauseigentümer jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Nach Auffassung der Richter ist es dem Hauseigentümer zumutbar, das Haus als Sicherheit für einen Kredit einzusetzen, womit sich der Prozess finanzieren ließe. Die Richter stellten jedoch auch klar, dass ein Verkauf der Immobilie zur Finanzierung des Prozesses für den Eigentümer nicht zumutbar sei. Hier bestehe die Gefahr, dass der Eigentümer die Immobilie in einer derartigen Situation weit unter dem eigentlichen Wert verschleudere (Aktenzeichen: 9 WF 1/01).

 
[mmk]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular